Der Einsatz von Staplern auf Betriebsgeländen

16. März 2018 | Von Manfred Suthues in Kolumnen & Tipps

Quelle: Praxisratgeber Gabelstapler, www.innova-verlag.de

Für Gabelstapler, die im öffentlich zugänglichen Betriebs-/Werksgelände verkehren, gelten die gesetzlichen Bestimmungen im öffentlichen Straßenverkehr und auch die zusätzlichen behördlichen Bestimmungen für den öffentlich zugänglichen Verkehrsraum. Betriebs-/Werksgelände sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden können, also auch Parkplätze und Verkaufsflächen vor dem Unternehmen.

Hierzu zählen zum Beispiel:

■ Verkehrsflächen von Betrieben, wenn die Flächen für die Allgemeinheit zugänglich sind, z. B. Baumarktparkplatz

■ Wege auf Betriebsgeländen, wenn diese allgemein zugänglich sind

■ Recyclinghöfe während der Öffnungszeiten

■ Der Öffentlichkeit zugängliche Firmenparkplätze

■ Verkehrsflächen bei allgemeiner Zugänglichkeit, auch wenn eine Umzäunung oder Schranke gegeben ist, aber keine Zugangskontrolle, z. B. Pförtner, Sicherheitsdienst stattfindet.

Um einen Gabelstapler im öffentlich zugänglichen Betriebs-/Werksgelände betreiben zu dürfen ist eine behördliche Erlaubnis gemäß StVO bzw. eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung gemäß StVZO erforderlich. Diese ist immer auf Geräte bezogen. Sie gilt nur für einen festgelegten definierten Bereich und hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Diese kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde immer wieder verlängert werden. Die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Ebenfalls ist eine Haftpflichtversicherung notwendig, um den Betrieb zu versichern. Wird ein Gabelstapler im öffentlich zugänglichen Betriebs-/Werksgelände eingesetzt, muss er mit einer Zusatzausrüstung gemäß StVZO ausgerüstet sein. Diese ist Bestandteil der Betriebserlaubnis des Gabelstaplers.