Quelle: Praxisratgeber Gabelstapler, www.innova-verlag.de
Für Gabelstapler, die im öffentlich zugänglichen Betriebs-/Werksgelände verkehren, gelten die gesetzlichen Bestimmungen im öffentlichen Straßenverkehr und auch die zusätzlichen behördlichen Bestimmungen für den öffentlich zugänglichen Verkehrsraum. Betriebs-/Werksgelände sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden können, also auch Parkplätze und Verkaufsflächen vor dem Unternehmen.
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