Das müssen Unternehmen jetzt zum Lieferkettengesetz wissen
Was ist Inhalt des Lieferkettengesetzes? Für wen gilt es? Und wer überprüft eigentlich das Lieferkettengesetz? Dr. José A. Campos Nave, geschäftsführender Partner bei der Kanzlei Rödl & Partner, liefert die Antworten.
Was ist das Ziel des Lieferkettengesetzes?
Das Lieferkettengesetz (ausführlich: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) verpflichtet Unternehmen dazu, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen. Das heißt: entlang der Lieferketten müssen sie die international geltenden Standards zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Einhaltung der Menschenrechte befolgen. Dabei sollen alle Menschen, die an einem Produkt beteiligt sind, an der Wertschöpfung teilnehmen können – und zwar unter akzeptablen, allgemein anerkannten ethischen und wirtschaftlichen Standards.
Was ist Inhalt des Lieferkettengesetzes?
Das Lieferkettengesetz soll die Achtung der Menschenrechte gewährleisten, indem es den Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten zum Schutz der vorbezeichneten Rechtspositionen auferlegt. Ganz konkret verlangt der Gesetzgeber dabei eine umfassende Risikoanalyse sowie aufeinander aufbauende und miteinander verknüpfte Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
Das Unternehmen muss:
- ein Risikomanagementsystem einrichten (§ 4 Absatz 1 LkSG)
- betriebsintern einen Zuständigen für den Menschenrechtsschutz festlegen (§ 4 Absatz 3 LkSG)
- regelmäßig Risikoanalysen durchführen (§ 5 LkSG)
- eine Grundsatzerklärung verabschieden (§ 6 Abs. 2 LkSG)
- Präventionsmaßnahmen verankern im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4 LkSG)
- Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn eine geschützte Rechtsposition verletzt wird (§ 7 Abs. 1 bis Absatz 3 LkSG)
- ein Beschwerdeverfahren einrichten, um Menschenrechtsverstöße mitzuteilen (§ 8 LkSG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern umsetzen (§ 9 LkSG)
- die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren (§ 10 Absatz 1 LkSG) und darüber Bericht erstatten (§ 10 Absatz 2 LkSG)
Als wirksam gilt eine Maßnahme dann, wenn sie es ermöglicht, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren. Sie muss zudem geeignet sein, Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren. Die Unternehmen müssen nun ein „Lieferketten“-Compliance-Management-System implementieren, beziehungsweise das bestehende Compliance-System entsprechend ergänzen.
Gibt es Interpretationsspielräume bei der Auslegung des Lieferkettengesetzes?
Die Frage, ob ein Unternehmen den Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, entscheidet sich im Rahmen einer individuellen Risikobetrachtung. Dabei müssen verschiedene Faktoren einbezogen werden. Die Begriffe aus dem Gesetz eröffnen außerdem einen breiten Spielraum für die Interpretation und Bewertung.
Bei der Bewertung gibt es typische Kriterien. Diese sind neben der Branche auch die tatsächlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Produktionsortes (beispielsweise Kinderarbeit in Drittweltländern oder Arbeitssicherheit). Das Lieferkettengesetz legt die Sorgfaltspflichten in erster Linie zwar nur an den eigenen Geschäftsbetrieb sowie die unmittelbaren Zulieferer an. Trotzdem muss ein Unternehmen möglicherweise handeln, wenn ein mittelbarer Zulieferer sich falsch verhält. Nämlich dann, wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis darüber erlangt hat, dass es in der Lieferkette möglicherweise zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.
Für wen gilt das Lieferkettengesetz?
Das Lieferkettengesetz gilt für alle Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sowie Zweigniederlassung in Deutschland – und zwar unabhängig von der Rechtsform. Zusätzlich muss das Unternehmen mindestens 3.000 Mitarbeiter im Inland (ab 1.1.2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeiter im Ausland (ab 1.1.2021) beschäftigen.
Es besteht also eine Eingrenzung auf Unternehmen mit einer entsprechenden Personalstärke. Dennoch kann man davon ausgehen, dass sich zukünftig ein allgemeiner Verhaltens- und Wertemaßstab für Unternehmen aller Größen entwickeln wird („best-practice-approach“). Basis dafür ist der Wertekanon, der durch das Gesetz implementiert wird.
Wie müssen sich Unternehmen auf die Veränderungen durch das Lieferkettengesetz vorbereiten?
Die Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten sollten zum einen bestehende Compliance-Management-Systeme im Hinblick auf die neuen Anforderungen ergänzen. Zum anderen müssen sie die vertraglichen Vereinbarungen mit den Lieferanten an die neuen Vorgaben anpassen. Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette müssen beendet werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Zuständigen ein Konzept entwickeln, um die negativen Auswirkungen zu minimieren. Dabei kann es sich anbieten, die Lieferketten zu restrukturieren.
Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen unter anderem zur umfangreichen Dokumentation. Es ist laut Campos Nave jedoch zweifelhaft, wie mittelständische Unternehmen Überwachungsmechanismen „rund um den Globus“ aufbauen sollen, um die benannten Verstöße gegen das neue Gesetz zu verhindern. Nicht zuletzt deswegen, sollten Unternehmen sich schon jetzt sorgfältig vorbereiten. Dabei können sie zum Beispiel Folgendes tun:
- eine Übersicht über die eigenen Lieferanten/Herkunfts- und Produktionsländer erstellen
- eine Risikobewertung auf Grundlage der jeweiligen Länder- und Branchenrisiken durchführen
- mit Lieferanten kommunizieren und Informationen weitergeben bezüglich zukünftiger (verschärfter) Anforderungen und Nachweispflichten
- Verträge anpassen, insbesondere Verpflichtungen zur Einhaltung von Beschäftigungsstandards, Produktionsbedingungen, der Zusicherung von Herkunft
- Lieferketten restrukturieren
Mit welchen Strafen müssen Unternehmen rechnen, wenn sie gegen das Lieferkettengesetz verstoßen?
Setzen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nicht um, kann gegen sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Auch wenn Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten verspätet oder nur lückenhaft umsetzen, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen. Dabei kann es zu folgenden Strafen kommen:
- Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
- bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
- bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).
Wer überprüft das Lieferkettengesetz?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft, ob das Lieferkettengesetz eingehalten wird. Allerdings wird die Behörde durch knappe Personalressourcen sowie anderweitige Zuständigkeiten eingeschränkt. Daher ist damit zu rechnen, dass Überprüfungen nur im reduzierten Umfang und Intensität erfolgen werden.
Lieferkettengesetz pro und contra
Campos Nave begrüßt den Gedanke des Lieferkettengesetzes unter anderem zu den Themen „Nachhaltigkeit“, Menschenrechte und soziale Verantwortung. Die Umsetzung erscheint ihm zufolge wegen der noch unbestimmten Rechtsbegriffe jedoch nicht ganz einfach. Zudem sei die praktische Umsetzung sehr schwierig zu gestalten. Für den Experten ist nicht unmittelbar ersichtlich, wie ein mittelständisches Unternehmen in Deutschland tatsächlich dafür Gewähr übernehmen soll, dass beispielsweise in Indien und Afrika faire Arbeits- und Produktionsbedingungen eingehalten werden. Es sei zudem zu befürchten, dass deutsche Unternehmen, die sich an die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes halten, Wettbewerbsnachteile haben werden, beispielsweise gegenüber chinesischen Unternehmen, die nicht den Fokus auf Menschenrechte und Umweltschutz haben.
Unabhängig davon ist es laut Campos Nave jedoch viel wichtiger, dass Unternehmen die Chancen darin sehen, sich mit der Thematik „Lieferkettengesetz“ zu befassen. „Verbraucher, Kunden und Partner entscheiden zunehmend auch danach, ob ihr Geschäftspartner Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung lebt. Ein hoher Index oder Scoring bei der Umsetzung von Corporate Social Responsibility ist ein positives Differenzierungskriterium“, so der Experte.
Droht zukünftig eine Verschärfung des Lieferkettengesetzes in Deutschland durch die EU-Gesetzgebung?
Dem deutschen Lieferkettengesetz werden weitere Regelungen folgen. Der europäische Gesetzgeber hat sich bereits für ein deutlich strengeres Lieferkettengesetz ausgesprochen. Dabei geht der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus und sieht unter anderem auch eine zivilrechtliche Haftung vor. Ziel ist eine Anwendung ab dem Jahr 2024.